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Keine Getränkekisten in der Tiefgarage

Details
Kategorie: für Mieter
Veröffentlicht: 18. August 2016
Zugriffe: 5781

Stuttgart (kf). Ein Stellplatz in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Zubehör vorgesehen. Das Lagern von Getränkekisten geht über den zulässigen Gebrauch hinaus. Das macht ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart deutlich (AZ: 37 C 5953/15).

 

Weiterlesen: Keine Getränkekisten in der Tiefgarage

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  2. Vermieter darf Aufzug nicht ersatzlos entfernen
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  13. 60 Vögel in der Wohnung sind zuviel
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  16. Igel gehören nicht in die Mietwohnung
  17. Rauchfreie Zeiten auf dem Balkon
  18. Hund und Katze in der Wohnung – Vorher immer mit dem Vermieter sprechen
  19. Hausrecht verletzt – Mieter trug Vermieterin aus seiner Wohnung
  20. Berufstätiger Mieter muss tagsüber Handwerker in die Wohnung lassen
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  24. Kamera im Türspion ist unzulässig
  25. Kein Zugriff auf die Mieterkaution während des Mietverhältnisses
  26. Mieter müssen nicht zwangsläufig renovieren
  27. Mietverträge können "vererbt" werden
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  30. Eigenbedarf wird großzügig ausgelegt
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  33. Touristen sind keine normalen Untermieter
  34. Kauf der eigenen Mietwohnung will gut überlegt sein
  35. Die Katze darf bleiben, auch wenn im Mietvertrag Tierhaltung verboten wird
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  39. Illegale Untervermietung kann die Wohnung kosten
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  42. Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt
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  45. Neuer Betriebskostenspiegel zeigt: Heizkosten sind Preistreiber
  46. Schlüssel verloren – Mieter muss für Schließanlage nur bei Austausch zahlen
  47. Zigarettenqualm kann zur Wohnungskündigung führen
  48. Mieter muss Wohnung nicht zum Wohnen nutzen
  49. Energieexperten der Verbraucherzentralen kommen ins Haus

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