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- Kategorie: für Mieter
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Stuttgart (kf). Ein Stellplatz in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Zubehör vorgesehen. Das Lagern von Getränkekisten geht über den zulässigen Gebrauch hinaus. Das macht ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart deutlich (AZ: 37 C 5953/15).
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