Meißen (kf) - Ein Mieter darf einen Türspion einbauen. Das entschied das Amtsgericht Meißen (AZ.:112 C 353/17) . Erst bei Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und notfalls das Türblatt auswechseln lassen.