Nürnberg (kf). Verspätete Mietzahlungen können zum Verlust der Wohnung führen. Das mussten Mieter im baden-württembergischen Achberg erleben. Sie hatten die Miete laut Mietvertrag spätestens jeweils zum 3. Werktag des Monats zu überweisen. Tatsächlich zahlten sie aber regelmäßig erst zur Monatsmitte oder sogar noch später.

 

Der Hausbesitzer durfte den säumigen Mietern kündigen und sie auf Räumung der Wohnung verklagen. Das trifft auch dann zu, wenn die Mieter behaupten, sich nur geirrt zu haben. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist die Deutsche Anwaltshotline hin (AZ: VIII ZR 91/10).

 

Die Mieter waren mehrfach von ihrer Vermieterin abgemahnt worden, die zu Monatsbeginn anstehenden Zahlungen doch pünktlich zu tätigen. Als das Geld aber weiterhin erst zur Monatsmitte und danach eintraf und die Mieter auch nicht auf wiederholte Kündigungen reagierten, erhob die Hausbesitzerin Räumungsklage.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Eine andauernde und trotz Abmahnung des Vermieters fortwährend verspätete Entrichtung der Mietzahlung stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Spätestens mit den Abmahnungen wäre der von den Betroffene ins Felde geführte Irrtum hinsichtlich des Zahlungstermins vermeidbar gewesen. Außerdem werde die zwingende Verpflichtung des Mieters zur pünktlichen Zahlung nicht aufgehoben, wenn ihm lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.