Karlsruhe (kf). Vermieter dürfen während des Mietverhältnisses nicht auf die Kaution der Mieter zurückgreifen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 234/13).

 

„Die Mietkaution hat nicht den Sinn, Vermietern dabei zu helfen, strittige Forderungen während der Mietzeit durchzusetzen, ohne dass geklärt wird, ob der Vermieteranspruch besteht oder nicht“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, dazu.

 

Im konkreten Fall hatten die Mieter, wie im Mietvertrag vereinbart, 1.400 Euro auf ein Kautionskonto des Vermieters eingezahlt. Gleichzeitig unterschrieben sie eine Zusatzvereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, fällige Ansprüche auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu begleichen. In diesem Fall sollten die Mieter verpflichtet sein, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Vertragsvereinbarung unwirksam sei. Der Vermieter dürfe während des laufenden Mietverhältnisses nicht zur Befriedigung streitiger Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen. Dies widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Danach muss der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anlegen. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei einer Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, so der Bundesgerichtshof, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.