München (kf). Geldnot des Mieters ist ein akzeptabler Grund für eine Untervermietung. Der Vermieter darf seine Zustimmung in diesem Fall nicht verweigern. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 422 C 13968/13).
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin ihre Drei-Zimmer-Wohnung nach der Scheidung von ihrem Exmann übernommen. Nachdem sie keine Unterhaltszahlungen mehr von dem geschiedenen Ehemann bekam, bleiben ihr nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro monatlich zum Lebensunterhalt. Deshalb wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro im Monat untervermieten.
Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet. Der Vermieter lehnte es deshalb ab, ihr die Untervermietungserlaubnis zu erteilen.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, da die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden sei.