Köln (kf). Jetzt flattern vielen Mietern wieder die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Etliche davon sind fehlerhaft. Damit sie nicht zuviel zahlen, sollten Mieter die Unterlagen genau prüfen und gegebenenfalls beim Vermieter Widerspruch einlegen. Darauf weist der Anwalt-Suchservice hin.

 

Als erstes sollte geschaut werden, ob die Betriebskostenabrechnung den geforderten formalen Kriterien entspricht. Sie muss schriftlich erfolgen, übersichtlich in Einnahmen und Ausgaben gegliedert und verständlich sein. Dabei müssen sowohl die Gesamtbetriebskosten der Immobilie aufgeführt sein als auch die auf die Mietwohnung entfallenden Kosten. Hier muss der Verteilungsschlüssel angegeben sein. Weiterhin müssen die geleisteten Betriebskostenzahlungen des Mieters in der Abrechnung enthalten sein.

 

Im nächsten Schritt sollte der Mieter in seinem Mietvertrag nachlesen, welche Betriebskosten vom Vermieter überhaupt abgerechnet werden dürfen, welcher Abrechnungszeitraum und Verteilungsschlüssel vereinbart wurde. Umlagefähige Nebenkosten sind in der Regel im Mietvertrag und in Anlage 3 zu § 27 der II. BVO aufgeführt.

 

Wichtig zu wissen: Alle Ausgaben die für Verwaltung, Reparatur oder Instandhaltung anfallen, dürfen nicht als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

 

Der Mieter kann Einsicht in die Originalbelege einfordern. Der Vermieter hat die Möglichkeit dem Mieter die Originalbelege in Kopie gegen eine Kostenerstattung (diese sollte nicht höher als 0,50 Euro /Kopie) zu kommen zu lassen.

 

Fallen Unstimmigkeiten in der Betriebskostenabrechnung auf, sollte der Mieter den Vermieter darauf aufmerksam machen. Er hat dafür eine gesetzliche Frist bis zum Ende des zwölften Monats, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Aus Beweissicherungsgründen sollte der Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung am besten schriftlich und mit einem geeigneten Zustellungsnachweis erfolgen . Der Mieter muss schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum er der Meinung ist, dass die Betriebskostenabrechnung falsch ist. Eine pauschale Aussage wie, die Abrechnung sei fehlerhaft, reicht hier nicht.