München (kf). Mieter dürfen den Flur vor ihrer Wohnung nicht mit einer Kamera im Türspion überwachen. Das entschied das Amtsgericht München. Die heimliche Beobachtung verletze das Persönlichkeitsrecht der übrigen Mieter und von Besuchern (AZ: 413 C 26749/13).

 

Eine Mieterin hatte einen elektrischen Video-Türspion angebracht, weil sie Angst vor ihren Etagennachbarn hatte, mit denen sie seit Jahren im Streit liegt. Die Kamera lief tagsüber im „Live-Modus“ und übertrug das Geschehen vor der Wohnungseingangstür auf einen Bildschirm, fertigte aber keine Aufnahmen an. Nachts wurde das Gerät auf „Automatikmodus“ geschaltet und die Kamera durch einen Bewegungsmelder aktiviert. Morgens sichtete die Mieterin die Aufnahmen der vorangegangenen Nacht und löschte diese, sofern nichts Verdächtiges festgestellt wurde.

 

Die Vermieterin, der die Aufzeichnungstechnik aufgefallen war, forderte die Mieterin auf, diese zu entfernen. Als das nicht geschah, zog sie vor Gericht. Das gab ihr Recht.

 

Die heimliche Überwachung des Hausflures verletze sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Mieter als auch jenes von Besuchern. Dieses Grundrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Die Mieter müssen das Haus oder ihre Wohnung jederzeit betreten oder verlassen können, ohne das ein Mitmieter das immer mitbekommt.