Berlin (kf). Mieter sind nicht automatisch zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Diese sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch eigentlich Aufgabe des Vermieters. In fast allen Mietverträgen gibt es aber Klauseln, mit denen diese Pflicht teilweise auf den Mieter übertragen wird, informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eigentlich ist der Begriff Schönheitsreparaturen irreführend. „Dabei handelt es sich gar nicht um Reparaturen. Gemeint ist nur die Beseitigung der normalen Spuren, die man beim Wohnen hinterlässt“, sagt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des DAV. Das heißt: Der Mieter muss sich um Gebrauchsspuren kümmern, die sich mit einfachen Mitteln beseitigen lassen. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Decken, Wänden und Türen, aber auch das Lackieren von Heizkörpern. Löcher in den Wänden müssen zugespachtelt werden. Auch die Innenseiten von Fensterrahmen und Wohnungstüren muss der Mieter streichen.
Die Außenseiten hingegen nicht - schließlich werden diese nicht durch das Wohnen abgenutzt. Für aufwendige Instandsetzungsarbeiten wie das Abziehen von Holzdielen ist der Mieter ebenfalls nicht zuständig.
Wie oft renoviert werden muss, hängt vom Zustand der Wohnung ab. 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass „starre Fristen“ bei Schönheitsreparaturen nicht zulässig sind. Klauseln im Mietvertrag mit klar definierten Zeitpunkten wie „beim Auszug“ oder „spätestens nach drei Jahren“ sind damit ungültig.
Zieht ein Mieter aus, bevor die Frist abgelaufen ist, muss er gar nicht streichen - zumindest theoretisch. Denn die meisten Mietverträge enthalten sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklauseln. Sie verpflichten den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten, wenn bei Vertragsende noch kein Renovierungsbedarf besteht. Nach vier Jahren muss er dann zum Beispiel 50 Prozent der Kosten tragen, die nach acht Jahren fällig geworden wären. In der Praxis werden diese Kosten meist über den Kostenvoranschlag eines Malers ermittelt. Für Mieter sind zwei Punkte besonders wichtig:
- Sowohl Vermieter als auch Vermieter dürfen einen Kostenvoranschlag vom Maler einholen. Dabei ist der günstigere maßgebend. Klauseln, die allein dem Vermieter die Auswahl des Malerbetriebes überlassen, sind laut Bundesgerichtshof ungültig.
- Es kann sich lohnen, selbst zum Pinsel zu greifen und alle Schönheitsreparaturen durchzuführen - auch wenn der Mieter laut Vertrag nur für einen bestimmten prozentualen Anteil zuständig ist. Vor allem nach längeren Mietzeiten kann Eigenleistung deutlich günstiger sein als das Angebot des Malers.