Berlin (kf). Mieter müssen tagsüber Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten in ihrer Wohnung dulden, auch wenn sie berufstätig sind. Sie dürfen den Vermieter nicht auf den Feierabend verweisen. Das stellte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg klar (AZ:18 C 366/13).

 

Im verhandelten Fall wollte der Vermieter in der Mietwohnung die Heizkostenverteiler und Wasserzähler gegen Geräte auf der Basis von Funktechnik austauschen lassen. Die Arbeiten sollten tagsüber an einem Werktag stattfinden. Der Mieter lehnte das jedoch ab, da er berufstätig ist und erst nach 18 Uhr Handwerker empfangen könne.

 

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Mieter muss den Austausch der Heizkostenverteiler und der Zähler an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen dulden.

 

Zwar muss der Vermieter bei der Planung von Handwerkerarbeiten auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Aber er ist nicht verpflichtet, ausschließlich dessen Terminwünsche zu berücksichtigen. Zudem sei nicht erkennbar, warum es dem Mieter nicht möglich sein soll, die relativ kurz dauernden Arbeiten tagsüber ausführen zu lassen. Er hätte dem Vermieter den Zugang zu seiner Wohnung ermöglichen oder einen Dritten damit beauftragen können.