Mieter dürfen ihre Wohnung nahen Verwandten überlassen, wenn sie sie selbst nur einige Zeit im Jahr nutzen. Solange sie nicht nur sporadisch in ihrer Wohnung leben, handelt es sich nicht um eine unbefugte Gebrauchtüberlassung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das stellte das Amtsgericht München klar (AZ.: 424 C 10003/15).