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Karlsruhe (kf). Bei Mieterhöhungen gilt tatsächliche Wohnfläche, egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist. Die zehnprozentige Toleranzgrenze für Wohnflächenabweichungen fällt weg. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Deutsche Mieterbund hin ( AZ.: VIII ZR 266/14).
Weiterlesen: Bei Mieterhöhung muss die reale Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden
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