Hamburg (kf). Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt er ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu suchen, muss er den Makler auch bezahlen. Das entspricht dem Bestellerprinzip. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin.  

 

 

Verlangt der Makler vom Mieter Geld, obwohl dieser ihm keinen Auftrag gegeben hat, ist das unzulässig. Vermehrt werden Wohnungsangebote mit dem Zusatz „Ohne Courtage- Vertragsgebühr in Höhe von Euro 250,-- zzgl. Mwst.“ inseriert. Eine derartige Vertragsausfertigungs- oder Schreibgebühr darf nicht verlangt werden, so der Mieterverein. Er verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ: 307 S 144/08).

 

Hat der Mieter bereits gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern. Sein Anspruch verjährt erst nach drei Jahren. Außerdem riskiert der Makler eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 25.000 Euro.