Menden (kf). Mieter dürfen zwar in ihrer Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters Vögel halten. Doch wenn es zu viele Tiere sind, riskieren sie die fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Minden hervor (AZ: 4 C 286/13).

 

Im verhandelten Fall hielt eine Mieterin in ihrer Wohnung mit einer Wohnfläche von 51 Quadratmetern in einem Zimmer insgesamt 60 bis 80 Vögel. Die Tiere konnten sich dort frei bewegen. Die Zimmertür war durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.

 

Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner forderte die Vermieterin die Mieterin unter Fristsetzung auf, die Tierhaltung zu beenden. Dem kam die Mieterin nicht nach. Weitere Abmahnungen sprach die Vermieterin aus, weil die Mieterin im Treppenhaus Gegenstände lagerte und die Wohnung verwahrlost war. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

 

Die Kündigung war gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil die Mieterin trotz Abmahnung die übermäßige Vogelhaltung fortgesetzt hat, so das Gericht. Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Diese war mit dem „Vogelzimmer“ deutlich überschritten. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. Eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die anderen Hausbewohner durch die Vogelhaltung massiv gestört wurden.