Würzburg (kf). Geht von einem Wespennest eine akute Gefahr für den Mieter aus, darf dieser es sofort entfernen lassen, auch wenn er den Vermieter vorher darüber nicht informieren konnte. Der Vermieter muss die Kosten erstatten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Würzburg hervor (AZ: 13 C 2751/13).

 

Im konkreten Fall hatten die Mieter auf dem Balkon ein Wespennest entdeckt, aus dem viele Wespen herumschwirrten.. Die Bewohner versuchten erfolglos, den Vermieter telefonisch zu erreichen. Schließlich verständigten sie die Feuerwehr, die das Wespennest aus dem Rollladenkasten entfernte.

 

Die Mieter verlangen nun vom Vermieter Erstattung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr. Die umgehende Entfernung des Wespennestes sei erforderlich gewesen, um ihr Kleinkind vor Wespenstichen zu schützen. Außerdem bestehe bei einem der Mieter eine Allergieproblematik.

 

Der Vermieter meint jedoch, die Sache sei nicht dringlich gewesen, so dass die Mieter hätten abwarten können, bis sie ihn erreichen.

 

 

Das Gericht gab den Mietern Recht. Der Mieter darf einen Mangel selbst beseitigen, wenn das zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Der Vermieter muss den Mietern die Kosten für die Entfernung des Wespennestes erstatten.