Karlsruhe (kf). Der Mieter muss bei Schlüsselverlust nur dann eine neue Schließanlage bezahlen, wenn diese tatsächlich ausgetauscht wird. Das entschied der Bundesgerichtshof ( AZ: VIII ZR 205/13).

 

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter am Ende der Mietzeit nur einen statt der ursprünglich erhaltenen zwei Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Der Vermieter forderte daraufhin ca. 1.500 Euro Schadensersatz für einen aus Sicherheitsgründen notwendigen Austausch der gesamten Schließanlage.

 

Die Hausverwaltung kündigte an, den Austausch der Schließanlage zu beauftragen, wenn das Geld eingegangen sei. Der Mieter zahlte nicht, die Schließanlage wurde bislang nicht ausgetauscht.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Schadensersatzanspruch des Vermieters dem Grunde nach und gab trotzdem den Mietern Recht. Ein Schaden könne erst dann vorliegen, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht werde. Das sei hier aber bisher nicht der Fall.

 

Damit widersprach der BGH der vorausgegangenen Rechtssprechung in diesem Fall. Die ging davon aus, dass der Mieter wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt habe. Dadruch sei der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden, entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Bei Beschädigung einer Sache könne der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei.

 

Das sieht der BGH nun anders. Auch er befand zwar, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann. Ein Vermögensschaden liegt jedoch erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.