Karlsruhe (kf). Die Erlaubnis zur Untervermietung einer Mietwohnung schließt nicht automatisch das Recht ein, die Wohnung an Touristen zu vermieten, Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (AZ:VIII ZR 210/13).

 

Der Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin erbat von seiner Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte die Erlaubnis zur Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter.

 

Statt einen Untermieter aufzunehmen, bot der Mann die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Daraufhin mahnte die Vermieterin ihn unter Androhung einer Kündigung ab. Doch der Hauptmieter meinte, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis gedeckt. Er wolle lediglich eine Deckung der Unkosten durch Leerstand erreichen.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheide sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung und sei deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Zudem hatte die Vermieterin verlangt, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilen solle. Schon daraus sei erkennbar gewesen, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.