München (kf) Rein optische Beeinträchtigungen der Wohnung wie Verfärbungen am Parkett berechtigen den Mieter nicht dazu, die Miete zu mindern. Denn dieser Mangel führt nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, urteilte das Münchener Amtsgericht (AZ: 474 C 2793/12).


Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar festgestellt, dass sich in zwei Zimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten die Mieter ihrer Vermieterin mit und minderten die Miete um 5 Prozent.

 

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Die Mieter mussten die ausstehende Miete nachzahlen.