Meißen (kf) - Ein Mieter darf einen Türspion einbauen. Das entschied das Amtsgericht Meißen (AZ.:112 C 353/17) . Erst bei Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und notfalls das Türblatt auswechseln lassen.
Der Einbau des Türspions ist nur ein geringfügiger Eingriff in die Bausubstanz und hält sich in den Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solange das Mietverhältnis besteht, muss die Vermieterin den vom Mieter geschaffenen Zustand daher dulden.