Hamburg (kf). Ein Mieter hat keinen Anspruch auf eine neue Badewanne, wenn die alte mittels eines „Wanne in Wanne“-Systems fachgerecht saniert werden kann. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (AZ: 40b C 36/12).
Im verhandelten Fall wollten Mieter, die seit 1971 in ihrer Wohnung leben, dass der Vermieter ihre alte Wanne fachgerecht repariert. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte jedoch fest, dass die Badewanne stark abgenutzt ist und nicht repariert werden kann. Die Wanne müsse aber trotzdem nicht komplett ausgetauscht werden, sondern könne mittels eines „Wanne in Wanne“-Systems fachgerecht saniert werden. Die Kosten veranschlagte er auf 760 Euro.
Die Mieter haben keinen Anspruch auf eine neue Wanne, entschied das Gericht. Die Vermieterin schuldet ihnen nur den vertraglich vereinbarten Zustand. Das ist der Zustand, der bei Überlassung der Mietsache schon vorhanden war. Ein Anspruch auf Einbau einer neuen Badewanne besteht nicht, wenn die im Mietobjekt vorhandene Wanne fachgerecht wieder in Gang gesetzt werden kann. Und das sei nach Feststellung des Sachverständigen bei dem „Wanne in Wanne“-System gewährleistet.