München (kf). Die unberechtigte Untervermietung seiner Wohnung kann zur Kündigung führen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 423 C 29146/12).

 

Im verhandelten Fall flog die Untervermietung durch eine polizeiliche Vernehmung auf. Die Polizei teilte der Vermieterin mit, dass jemand anders als der Mieter bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angegeben hatte. Der eigentliche Mieter habe ihn aufgefordert hatte, sich nicht unter dieser Adresse anzumelden.

 

Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, die Untervermietung unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, in dem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.

 

Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und erließ ein Räumungsurteil.

 

Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Es sei ihr nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung ist wirksam.