Karlsruhe (kf). Der Vermieter einer Wohnung darf wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht pünktlich zahlt, obwohl er Sozialhilfe beantragt hat, diese aber nicht rechtzeitig bewilligt worden ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 175/14).