Karlsruhe (kf). Mieter, die trotz wirksamer Kündigung nicht ausziehen, müssen dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Diese kann viel höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete. Denn der Vermieter darf die Zahlung in Höhe der Marktmiete verlangen, also der Miete, die er bei einer Neuvermietung erzielen könnte. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ.: VIII ZR 17/16).