Berlin (kf). Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.

 

 

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst oder Hausmeisterdienst beauftragen und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

 

Wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter abwälzt, muss er ebenfalls kontrollieren, ob dieser seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Tut er dies nicht und der Mieter räumt und streut nur unzureichend, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.