Berlin (kf). Mieter müssen beim Einzug nicht damit rechnen, dass auf dem unbebauten Hinterhof ihres Hauses mehrere Stadthäuser gebaut werden. Sie können also wegen Baulärms die Miete mindern. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV) (AZ: 334 C 20/14).

 

Das Gesetz sieht vor, dass der Mieter die Miete später nicht mehr mindern oder Schadensersatz fordern kann, wenn er einen Mangel kennt und dennoch den Vertrag unterschreibt. Inwiefern Mieter aber Bauarbeiten voraussehen müssen, ist oft strittig.

 

Im konkreten Fall musste sich das Gericht nun mit der Frage befassen, was passiert, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Mangel zwar noch nicht tatsächlich vorliegt, der Mieter aber damit rechnen muss.

 

Wegen erheblicher Bauarbeiten im bisher unbebauten Hinterhof war es zu Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub gekommen. Die geplante und begonnene Bebauung sah die Errichtung von mehreren Stadthäusern auf dieser Fläche vor. Der Mieter minderte deswegen die Miete. Der Vermieter wollte dies nicht hinnehmen, da er der Auffassung war, die erfolgte Bebauung sei für den Mieter bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen. Daher könne der Mieter keine weiteren Rechte geltend machen.

 

 

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Das Landgericht gab an, dass sich hier kein bei Vertragsschluss offensichtliches Risiko verwirklicht habe, wie dies zum Beispiel bei Schließung einer erkennbaren Baulücke der Fall gewesen wäre. Die aufwendige Bebauung mit mehreren Stadthäusern sei weder von der Art noch im Umfang für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar gewesen. Daher musste der Mieter mit den Beeinträchtigungen nicht rechnen. Er kann also die Miete entsprechend mindern.