München (kf). Ein Mieter darf auf seinem Balkon eine Parabolantenne zum Fernsehempfang aufstellen, wenn sie im Erscheinungsbild der Hausfassade kaum zu sehen ist. Das entscheid das Amtsgericht München (AZ: 412 C 11331/15).

 

Im konkreten Fall hatte ein Iraker eine Parabolantenne auf seinem Balkon installiert, um ausländische Sender empfangen zu können. Doch die Vermieterin forderte ihn auf, die Antenne zu entfernen. Diese beeinträchtige das Haus baulich und optisch und stelle wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr dar. Der Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken.

 

Das Gericht befand, dass die Parabolantenne keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin darstelle. Die Fassade werde nur in einem nicht erheblichen Maße berührt. Die Antenne sei lediglich teilweise von einem Balkon auf gleicher Stockwerksebene zu sehen. Außerdem handelt sich um ein verhältnismäßig kleines Modell, dessen Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befindet. Der Balkon des Mieters ist im fünften Stock, so dass die Antenne aus der Fußgängerperspektive kaum wahrnehmen ist. Die Schüssel wurde nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung einhergeht.

 

Die Aufstellung der Parabolantenne liege deshalb noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge, so das Gericht.