München (kf). Mietern, die ihre Wohnung regelmäßig Touristen überlassen, droht die außerordentliche Kündigung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 432 C 8687/15).
Im konkreten Fall hatte ein Mieter eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Er gab an, dass er dort mit seiner Ehefrau einziehen wollte. In der Folgezeit nutzten jedoch immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis, die sich in München zur ärztlichen Behandlung aufhielten, die Wohnung. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen.
Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner zehn Kilometer entfernten alten Anschrift. Der Mieter bestreitet jedoch, die Wohnung untervermietet zu haben. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen. Nach der Beweisaufnahme stellte sich jedoch heraus, dass der Mieter die Wohnung unbefugt an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum vermietet.
Die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden, wie der erhöhte Abnutzung der Wohnung und der Lärmbelästigungen der Nachbarn. Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stelle einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter nicht zuzumuten sei, das Mietverhältnis fortzusetzen, befand das Gericht.