Detmold (kf) Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne weiteres versetzt werden können, gehen diese in das Eigentum des Vermieters über. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Detmold hervor (AZ: 10 S 218/12).

Der ehemalige Mieter eines Grundstücks verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Thuja-Hecke. Er hatte die Hecke während seiner Mietzeit auf dem Grundstück als Sichtschutz gepflanzt und betrachtet sie als sein Eigentum.

 

Das Gericht entschied jedoch, dass sie nicht in seinem Eigentum stand und er deshalb keinen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung verlangen kann Die Thujapflanzen wurden mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks und gingen damit in das Eigentum des Vermieters als Grundstückseigentümer über. Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sogenannte Scheinbestandteile des Grundstücks in seinem Eigentum verblieben wären.

 

Für die Frage, ob eine mit einem Grundstück verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde.

 

 

Grundsätzlich gilt zugunsten des Mieters eine Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Für Pflanzen kann dies nur eingeschränkt gelten, weil diese nach einigen Jahren nur noch unter Schwierigkeiten zu entfernen sind.