Berlin (kf). So mancher Vermieter würde gern regelmäßig einen Blick in sein Eigentum werfen, um zu sehen, ob noch alles in Ordnung ist. Doch ohne triftigen Grund hat er keinen Zutritt zu seiner vermieteten Wohnung.

 

„Mit der Vermietung der Wohnung gibt der Vermieter sein Hausrecht an den Mieter ab”, erklärt der Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB), Ulrich Ropertz. Dieser kann dann bestimmen, wen er in die Wohnung lässt. Steht der Vermieter plötzlich vor der Tür, kann der Mieter ihn abweisen. Der Vermieter darf ihm deshalb nicht kündigen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 67 S 502/10).

 

In dringenden Fällen und aus sachlichen Gründen muss der Mieter den Vermieter allerdings in seinen vier Wänden dulden. Zum Beispiel, wenn Heizkostenverteiler oder Wasseruhren abgelesen werden müssen. Oder wenn Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen anstehen. „Dagegen haben die Mieter in der Regel auch nichts einzuwenden, denn es liegt ja in ihrem Interesse, wenn die Wohnung in Ordnung gebracht wird”, sagt Ropertz. Problematischer ist es jedoch, wenn der Vermieter Einlass begehrt, weil er vermutet, dass unerlaubt Tiere in der Wohnung gehalten werden oder sie auf andere Weise vertragswidrig genutzt wird. Dazu hat der Vermieter aber das Recht.

 

Voraussetzung ist, dass er seinen Besuch ankündigt und nur mit der Erlaubnis des Mieters dessen Wohnung betritt. Würde er heimlich mit einem Zweitschlüssel die Tür öffnen, wäre das Hausfriedensbruch, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, urteilte das Berliner Landgericht (Aktenzeichen: 64 S 305/98). Daran ändert auch eine gute Absicht nichts. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter die Wohnung mit einem Handwerker betreten, um eine Reparatur ausführen zu lassen.

 

Ohne konkreten Anlass hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zutritt zur Mietwohnung, erklärt der DMB. Die Rechtsprechung gibt Vermietern jedoch nach Treu und Glauben das Recht zu einer Art Routinekontrolle alle ein bis zwei Jahre. Das kann in Mietklauseln vereinbart werden. Eine Formulierung, dass der Vermieter generell und uneingeschränkt die Wohnung besichtigen darf, ist aber unwirksam.