Karlsruhe (kf). Rechnet ein Haus- oder Wohnungseigentümer mit seinem Mieter die Heizkosten verbrauchsabhängig ab, muss er dafür sorgen, dass die Messgeräte funktionstauglich sind. Ansonsten muss er sich auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und gegebenenfalls Einbußen hinnehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin (AZ: VIII ZR 310/12).
Im konkreten Fall war das Messgerät an einem Heizkörper defekt, der sich in der Essecke einer Mietwohnung befand. Es hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre. Vermieter und Mieter konnten sich nicht einigen, in welcher Höhe die Kosten abzurechnen sind.
Der BGH kam zu dem Schluss: Wenn eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist, muss auf eine andere Berechnungsmethode zurückgegriffen werden. Es kommen zum Beispiel eine Abrechnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in früheren Abrechnungszeiträumen oder ein Vergleich mit anderen, ähnlichen Räumen in Frage. Falls dies nicht möglich ist, kann die Abrechnung auch verbrauchsunabhängig nach der anteiligen Wohnfläche erfolgen. Allerdings, so bestätigte der BGH, sei unter diesen Umständen entsprechend der Heizkostenverordnung eine Kürzung von 15 Prozent vorzunehmen.