Köln (kf) Mieter einer Erdgeschosswohnung können verpflichtet werden, abends die Eingangstür des Hauses abzuschließen. Das entschied das Landgericht Köln (AZ: 1 S 201/12). Eine entsprechende Klausel in der Hausordnung sei zulässig.
Im konkreten Fall wurden Erdgeschossmietern in der Hausordnung das spätabendliche Abschließen der Eingangstür des Hauses auferlegt. Im Sommer sollte das spätestens um 22 Uhr, im Winter spätestens um 21 Uhr geschehen. Einige Mieter sahen in dieser Zusatzverpflichtung eine unangemessene Benachteiligung.
Das sah das Gericht anders. Das Abschließen der Eingangstür sei nur mit einer minimalen zeitlichen Belastung verbunden, so das Gericht. Auch sei dieser Passus nicht so ungewöhnlich, dass ein Mieter in einer Hausordnung damit nicht habe rechnen müssen. Die Klausel könne also aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Und schließlich gebe es viele Erdgeschossmieter in vergleichbarer Situation, die selbst ohne ausdrückliche Regelung aus Sicherheitsgründen abends die Haustüren zusperrten.