Karlsruhe (kf). Ein Vermieter darf einem Mieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung nur gelegentlich als Zweitwohnung nutzen will. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (AZ:1 BvR 2851/13) .

 

 

Der Vermieter hatte Eigenbedarf für seine Wohnung in Berlin angemeldet. Als Begründung führte er an, dass er diese benötigte, um sich um seine uneheliche Tochter zu kümmern, für die er gemeinsam mit der Mutter das Umgangs- und Sorgerecht hat. Er sei deshalb regelmäßig für mehrere Tage in der Stadt.

 

Das Landgericht hatte in erster Instanz der Räumungsklage stattgegeben und die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Dagegen legte die Mieterin Verfassungsbeschwerde ein , die das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zur Entscheidung annahm, da sie keine Erfolgsaussicht hat.

 

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung ausreichen, um Eigenbedarf zu begründen. Eine weitere Einschränkung, etwa die Forderung, dass der Vermieter in der betreffenden Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründet, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.