Berlin (kf). Sommerhitze in Büroräumen und Gewerbeimmobilien stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung der Miete berechtigt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der Vermieter schuldet nur einen baurechtlich zulässigen Zustand der Räumlichkeiten, mithin die Einhaltung der DIN-Vorschriften zum zulässigen Sonneneintragswert.

 

Zwar können Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten zur Herstellung bestimmter Temperaturverhältnisse in Büroräumen angehalten sein. Das Risiko für eine Diskrepanz zwischen arbeitsschutzrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen trägt aber der Arbeitgeber und Mieter. Dieser kann angemessene Temperaturen etwa durch Einbau einer Klimaanlage oder speziell beschichteter Scheiben auf eigene Kosten herstellen. „Solche bauliche Änderungen darf der Mieter aber nur dann vornehmen, wenn der Vermieter zuvor seine Einwilligung gegeben hat“ sagt Kai H. Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.