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Münster (kf). Mieter dürfen die Wohnungstür von außen nur in der bisherigen Farbe streichen. Das Recht, die Wohnung nach dem eigenen Geschmack zu gestalten, bezieht sich lediglich auf den Innenbereich. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor (AZ: 8 C 488/14).
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