Das Überfliegen des Nachbargrundstücks mit einer Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet ist, verletzt die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn und ist deshalb verboten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor (AZ: 37 C 454/13). Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld und sogar Ordnungshaft.