Koblenz (kf) Private Verkäufer von gebrauchten Immobilien müssen den Käufer über eventuelle Mängel informieren. Ansonsten haften sie für deren Beseitigung.

 

Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof über den Fall einer Studentin entschieden, die ein Haus geerbt und für 260.000 Euro verkauft hatte. Es stellte sich heraus, dass das Haus von Schwamm befallen war. Der Käufer verlangte von der Studentin 635.000 Euro für die Schwammsanierung. Während die Vorinstanz dem Käufer dies zusprach, begrenzte der Bundesgerichtshof die Haftung der Verkäuferin auf das doppelte der Wertminderung - insgesamt 185.596 Euro. Der Studentin verblieb letztlich nur noch ein Drittel des ursprünglichen Kaufpreises.

 

„Vor solchen Haftungsfallen können sich Verkäufer schützen," betont Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Er rät zu einem Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag. "Ein umfassender Gewährleistungsausschluss ist beim Verkauf gebrauchter Immobilien unter Verbrauchern üblich. Verkäufern ist anzuraten, diesen Ausschluss auch nicht zur Verhandlung zu stellen und möglichst keine Garantien zu geben.“

 

Aber mit dem Gewährleistungsausschluss im Vertrag alleine kann sich der Verkäufer noch nicht beruhigt zurücklehnen. Zum Schutz des Käufers schuldet er darüber hinaus auch Aufklärung über offenbarungspflichtige Mängel. "Die Rechtsprechung weitet die Offenlegungspflichten des Verkäufers stetig aus", stellt Dr. Breßler fest. Offen zu kommunizieren sind sachliche Mängel, wie z.B. eine Überflutungsgefahr, verbaute Asbestmaterialien oder - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - Hausschwammbefall. Selbst über eine vor Jahren erfolgreich durchgeführte Schwammsanierung muss der Käufer informiert werden.

 

 

Ist dem Käufer der Mangel bekannt, entfallen seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte. Kommt es später zum Streit, muss der Verkäufer jedoch vor Gericht die Kenntnis des Käufers beweisen können. "Mängel, die dem Käufer bekannt sind, sollte man in der notariellen Kaufvertragsurkunde erwähnen“, rät Dr. Breßler.