Oldenburg (kf). Fällt ein Grundbesitzer irrtümlich Bäume auf einem fremden Grundstück, muss seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Denn das sei ein Risiko des täglichen Lebens, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 U 25/14).

 

Im konkreten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland sein Grundstück an einen Landwirt verpachtet. Er grenzt an die Landesstraße L54 . Der Pächter bat den Eigentümer, einige Bäume entlang der L54 zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Er kam der Bitte nach. Dabei ging er selbstverständlich davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen.

 

Tatsächlich stand aber ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Deshalb verlangte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadenersatz vom Grundstückseigentümer. Dieser machte den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung geltend. Doch die lehnte ab.

 

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg befand. Die Versicherung muss den Schaden übernehmen. Das irrtümliche Fällen der auf fremdem Grund stehenden Bäume sei von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe.