München (kf). Will ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Swimmingpool auf seiner Terrasse bauen, braucht er dazu die Zustimmung der Gemeinschaft. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 484 C 5329/15 WEG). Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaube in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich.