Bonn (kf). Haus und Wohnungseigentümer, die ihren Strom selbst erzeugen, müssen künftig dafür EEG-Umlage zahlen. Das geht aus der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hervor, die am 1. August 2014 in Kraft tritt.

 

Allerdings gibt es Ausnahmen, informiert der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“. Demnach sind Kleinanlagen bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt (KW) von der Umlage befreit, soweit der jährliche Eigenverbrauch nicht über zehn Megawattstunden liegt. Für Eigenverbrauch, der diese Grenze übersteigt, fällt die – gegebenenfalls verminderte - Umlage an. Das betrifft nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums die meisten Solaranlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Wer nicht sicher ist, sollte überprüfen, ob seine Anlage unter dem 10-KW-Limit liegt.

 

Wohnungseigentumsgemeinschaften, deren Solaranlage über der 10-KW-Grenze, müssen die Umlage zahlen, auch wenn der Anteil, der auf den einzelnen Eigentümer entfällt, geringer ist. Geschäftsführerin Gabriele Heinrich: „Damit werden Wohnungseigentümer schlechter behandelt als Besitzer von Einfamilienhäusern.“

 

Die zweite Ausnahme von der Umlage für Eigenverbrauch ergibt sich aus dem Bestandsschutz für bestehende Anlagen. Bei Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig umlagefrei. Ursprünglich war geplant, Alt-Anlagen mit einer reduzierten Umlage zu belegen. Bei der Umlagefreiheit bleibt es auch, wenn eine Alt-Anlage saniert oder modernisiert wird, und sogar wenn sie durch eine neue Anlage ersetzt wird, sofern in diesen Fällen die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.