Das Überfliegen des Nachbargrundstücks mit einer Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet ist, verletzt die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn und ist deshalb verboten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor (AZ: 37 C 454/13). Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld und sogar Ordnungshaft.

 

 

Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Drohne über das Haus und das Grundstück seiner Nachbarin fliegen lassen, als sie auf einer Sonnenliege las. Das wollte die Frau nicht hinnehmen.

 

 

Das Gericht gab ihr Recht. Grundsätzlich sei der Luftraum zwar für die Drohne frei. Auch schütze die allgemeine Handlungsfreiheit die Pflege von eigenwilligen Hobbys. Doch hier gehe das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht vor. Der Nachbar muss sich andere Bereiche für den Drohnenflug suchen.