Berlin (kf) Bei Aufträgen, die nicht ausgeführt werden können, müssen Kunden keine Abschlagsleistung zahlen. Das trifft auch dann zu, wenn die Arbeiten begonnen wurden, aber nicht zuende geführt werden konnten. Darauf macht die Verbraucherzentrale Berlin aufmerksam.

 

"Fragen zu Werkverträgen gehören zu den klassischen Fragen in unserer Beratung", erklärt Bernd Ruschinzik, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. Er verweist auf den Fall eines Hausbesitzers, der ein Unternehmen beauftragt hatte, seine Abwasserleitung auszufräsen, um damit Verstopfungen zu beseitigen. Nach zwei vergeblichen Versuchen gab die Firma auf und erklärte, es sei unmöglich zu fräsen, das Rohr müsste ausgewechselt werden, stellte allerdings einen Betrag von 250 Euro in Rechnung.

 

"Der Auftraggeber muss diese Summe nicht bezahlen", erklärt Ruschinzik. Durch einen Werkvertrag, wie im vorliegenden Fall, verpflichtet sich einerseits der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes. Der Auftraggeber andererseits verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

 

Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer also nicht eine Dienstleistung an sich, sondern grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Erfolg. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer kann also erst sein Geld verlangen, wenn er seine Leistung vollständig erbracht hat und der Besteller die Arbeit auch abgenommen hat. "Man spricht hier von einer so genannten Vorleistungspflicht des Unternehmers", so Ruschinzik. Bis zur Abnahme des Werkes trage daher der Unternehmer auch die Gefahr, ohne Bezahlung aus dem ganzen Vorgang herauszugehen.

 

"Selbst wenn der Unternehmer seine Rechnung mit einem Verweis auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die die Zahlungsverpflichtungen auch bei Abbruch der Arbeit regeln, begründet, muss der Auftragnehmer nicht zahlen", so Ruschinzik. Mehrere Gerichte hätten solche Klauseln bereits für unwirksam erklärt. Um die Angelegenheit beizulegen, solle man allenfalls die aufgeführten Anfahrtskosten begleichen.