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Koblenz (kf). Wer Nachbarschaftshilfe leistet, kann bei späteren Unfällen haftbar gemacht werden, auch wenn seine Leistung unentgeltlich war. Denn die Unentgeltlichkeit allein befreit den Helfer nicht von der Haftung, die sich auch auf Schäden Dritter erstrecken kann. Das entschied das OLG Koblenz (AZ: 5 U 311/12).
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