München (kf). Der Inhaber eines Pkw-Stellplatzes muss nicht in der Mitte parken, damit Fahrer und Beifahrer nebenstehender Autos leichter ein- und aussteigen können. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Az.: 415 C 3398/13).

 

Im verhandelten Fall parkte eine Fahrerin gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Diese parkte mitunter nicht mittig auf der Parkfläche, sondern mehr auf der rechten Hälfte. Die Fahrerin des Opel Corsa forderte sie auf, dass künftig zu unterlassen, weil sie dadurch beim Einsteigen in ihr Auto behindert werde. Zwischen ihrem Fahrzeug und dem anderen Fahrzeug müssten mehr als 50 Zentimeter Zwischenraum verbleiben. Die Renault-Fahrerin sollte sogar eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte die Corsa-Fahrerin 5.000 Euro.

 

Die Corsa-Fahrerin hat aber überhaupt keinen Unterlassungsanspruch, weil keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege, so das Gericht. Die Renault-Fahrerin parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt. Sie dürfe auch ein breiteres Fahrzeug abstellen, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde.

 

Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renault-Fahrerin parke ihren Pkw nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Auch die Corsa-Fahrerin könne dann nach rechts rücken.