Karlsruhe (kf). Unternehmen, die schwarz arbeiten, können für ihre Leistungen keinerlei Bezahlung verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VII ZR 241/13).

 

Im verhandelten Fall hatte Auftraggeber eine Firma mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten betraut. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Firma hat die Arbeiten ausgeführt. Da der Auftraggeber die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet, zog sie vor Gericht.

 

Vergebens. Beide Seiten haben bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus gehende Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

 

 

Der Firma steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.