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München (kf). Die Tagesordnungspunkte einer Eigentümerversammlung müssen in der Einladung klar benannt werden, damit sich die Teilnehmer darauf vorbereiten können. Schlagworte genügen nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 481 C 53/16 WEG).
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