Berlin (kf). Ein Immobilienmakler darf von Kaufinteressenten keine Reservierungsgebühr verlangen. Eine solche Gebühr stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Das geht aus einem Urteil des Berliner Landgerichts hervor (AZ.: 15 O 152/16).

 

 

Das Landgericht Berlin hat einer Klage der Verbraucherzentrale Berlin stattgegeben und die Gebührenregelung für eine Immobilienreservierung eines Unternehmens gekippt. Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde einer Verbraucherin, die sich für eine von dem Unternehmen angebotene Immobilie interessierte. Sie unterzeichnete für eine vierwöchige Reservierung einen Reservierungsauftrag, der eine Gebühr in Höhe von 932,40 Euro vorsah. Daneben enthielt der Auftrag auch die Möglichkeit, innerhalb von 24 Monaten auf eine andere Immobilie umreservieren zu können, informiert die Verbraucherzentrale Berlin.

 

Das Landgericht gab in seinem Urteil der Verbraucherzentrale Recht. Verbraucher würden durch die Gebühren unangemessen benachteiligt. Sie erhielten durch die Reservierungsvereinbarung keinen nennenswerten Vorteil, denn auch mit Reservierung sei nicht sichergestellt, dass sie das reservierte Objekt auch erwerben könnten. Der Immobilieneigentümer könne immer noch mit einem anderen Interessenten den Kaufvertrag abschließen. Auch die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 24 Monaten eine Umreservierung zu verlangen, sah das Landgericht nicht als Vorteil an. Denn in der Regel interessierten sich Verbraucher jeweils für ein ganz bestimmtes Wohnobjekt.