München (kf). Die Tagesordnungspunkte einer Eigentümerversammlung müssen in der Einladung klar benannt werden, damit sich die Teilnehmer darauf vorbereiten können. Schlagworte genügen nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 481 C 53/16 WEG).

 

 

Die Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine ganz wichtige Veranstaltung. Dort können maßgebliche Entscheidungen getroffen werden, auch solche, die den einzelnen Eigentümer viel Geld kosten. Deswegen erwartet die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass die einzelnen Punkte der Tagesordnung vorher klar bezeichnet werden.

 

Im vor dem Amtsgerichts München verhandelten Fall war in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt worden, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden solle. Stattdessen wurde mehrheitlich beschlossen, den Verwalter umfassend zum Erteilen von Nachtragsaufträgen zu bevollmächtigen. Aus der Gemeinschaft heraus wurde das in der Folgezeit angefochten. Die Begründung: Das sei aus der Tagesordnung nicht herauszulesen gewesen, mithin habe auch eine Vorbereitung darauf nicht erfolgen können.

 

Das Amtsgericht München schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Die für die Versammlung vorgesehenen Beschlüsse müssten in der Tagesordnung so genau bezeichnet werden, dass die Eigentümer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen können, worum es geht und welche Auswirkungen es für den einzelnen wie für die Gemeinschaft hat.