Berlin (kf). Selbst genutztes Wohneigentum muss nicht zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden. Zwar müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen, wenn diese im Pflegeheim leben und nicht selbst für die Kosten aufkommen können. Aber die angemessene und von den Kindern selbst bewohnte Immobilie bleibt dabei unberücksichtigt. Auf diesen Beschluss des BGH weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin (AZ: XII ZR 269/12). Dem BGH zufolge sind „angemessene selbst genutzte Immobilien“ für zahlungspflichtige Kinder ein Teil ihrer eigenen Altersvorsorge.

 

„Immobilieneigentümer haben damit endlich die Sicherheit, dass sie ihr Eigenheim nicht verkaufen müssen, wenn ihre Eltern das Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können“, betont Kai H. Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.

 

In dem zu entscheidenden Fall verlangte das Sozialamt von dem Sohn seiner pflegebedürftigen Mutter die Kosten für deren Platz im Altenpflegeheim. Diesen konnte die Mutter nicht allein aus eigenen Mitteln finanzieren. Da das Einkommen des Sohnes nur für den eigenen Unterhalt ausreichte, versuchte das Sozialamt auf sein angespartes und zur eigenen Altersvorsorge gedachtes Vermögen zuzugreifen. Hierzu zählte unter anderem auch eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Zuvor hatte der BGH bereits geurteilt, dass das angesparte Vermögen in Höhe von fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens zur eigenen Altersvorsorge für die Bemessung des Elternunterhaltes unantastbar ist. Nach der jetzigen Entscheidung ist klar, das das Eigenheim zusätzlich vor dem Zugriff geschützt ist.