München (kf) Rein optische Beeinträchtigungen der Wohnung wie Verfärbungen am Parkett berechtigen den Mieter nicht dazu, die Miete zu mindern. Denn dieser Mangel führt nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, urteilte das Münchener Amtsgericht (AZ: 474 C 2793/12).