Hamburg (kf). Auch wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung über die Tierhaltung enthält, darf der Mieter nicht ohne weiteres einen Hund oder eine Katze anschaffen. Der Mieterverein zu Hamburg weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin, nach dem der Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheidend ist (AZ: VIII ZR 340/06). Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die räumlichen Gegebenheiten vor Ort, die Interessen der Nachbarn, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.