Freiburg (kf). Mieter dürfen Waschmaschine und Trockner betreiben, auch wenn die damit verbundenen Geräusche außerhalb der Wohnung zu hören sind. Die gegenseitige Rücksichtnahme einer Hausgemeinschaft geht nicht so weit, dass solche Hausgeräte nicht betrieben werden dürfen. Die Geräusche sind als sozialadäquat hinzunehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin (AZ: 9 S 60/13).

 

Das Aufstellen von Waschmaschinen und Trocknern gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, entschieden die Freiburger Richter. Die Geräte dürfen weiter betrieben werden. Selbstverständlich müsse dabei auf das Einhalten von Ruhezeiten geachtet werden. Der Eigentümer der Wohnung müsse sich auch darauf verlassen können, dass der Mieter sowohl Waschmaschine als auch Trockner bei der Benutzung je nach Alter und technischem Zustand immer wieder überwacht, um keine Schäden anzurichten.